Die Art und Weise, wie die Kosten für das Laden von Elektroautos zu Hause im Auftrag von Arbeitgebern gemeldet und erstattet werden, entwickelt sich rasant weiter. In Deutschland hat das Bundesministerium der Finanzen seine Steuerrichtlinien überarbeitet überarbeitet, um sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Eine bemerkenswerte und äußerst relevante Änderung besteht darin, dass der interne Zähler des Fahrzeugs nun offiziell als gültiger Nachweis für die Messung und Erstattung von zu Hause geladenem Strom anerkannt.
Ein wichtiger Schritt in Richtung Vereinfachung
Bis vor kurzem waren die Regeln für die Erstattung von Ladekosten zu Hause oft komplex und in der Praxis schwer anzuwenden.
Mit dem neuen Rundschreiben verfolgt das Bundesministerium folgende Ziele:
— Verringerung des Verwaltungsaufwands
— Beseitigung bestehender Unklarheiten
— Schaffung größerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Basierend auf Daten des European Alternative Fuels Observatory (EAFO) sind in Deutschland derzeit mehr als 3 Millionen voll- oder teilelektrische Fahrzeuge1 auf den Straßen unterwegs, davon rund 2 Millionen vollelektrische Fahrzeuge (BEV). Neben Frankreich und dem Vereinigten Königreich gilt Deutschland allgemein als das Land mit dem größten Bestand an voll- oder teilelektrischen Fahrzeugen in Europa. Diese Änderung dürfte zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung für Arbeitgeber führen, die die Kosten für das Laden zu Hause erstatten.
Fahrzeuginterner Zähler offiziell anerkannt
Das
veröffentlichte Rundschreiben verweist ausdrücklich auf den
fahrzeuginternen Zähler (Artikel 27) als
zulässige und zuverlässige Quelle für die Messung der beim Laden zu Hause verbrauchten kWh.
Konkret bedeutet dies:
—
Ladungsdaten, die vom Fahrzeug selbst stammen, können als Nachweis verwendet werden
— Von den Autoherstellern zur Verfügung gestellte Daten, wie z. B. Ladeort und geladene Energie, werden akzeptiert
— Der Umfang der zulässigen Nachweise wird erheblich erweitert.
Neben den Messwerten der Wallbox werden nun auch Fahrzeugdaten offiziell als vollwertige Alternative anerkannt.
Von der impliziten Akzeptanz zur expliziten Anerkennung
Es ist wichtig zu betonen, dass Fahrzeugdaten, auf die im Rahmen offizieller Vereinbarungen mit Automobilherstellern zugegriffen wird, technisch gesehen schon seit geraumer Zeit die geltenden Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit für die Erstattung von Kosten für das Laden zu Hause erfüllen.
Was bisher fehlte, war nicht die technische Konformität, sondern die ausdrückliche steuerliche und administrative Anerkennung. Mit diesem Rundschreiben ist dieser Schritt nun offiziell vollzogen worden. Dies sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit und bestätigt, dass datengestützte Lösungen auf der Grundlage validierter Fahrzeugmessungen auch aus regulatorischer Sicht akzeptabel sind.
Keine gesetzliche Eichpflicht für den Wallbox-Zähler
Ein weitere wichtiger Punkt ist, dass laut deutschem Rundschreiben ein separater Stromzähler an der Wallbox
nicht den gesetzlichen Eichvorschriften entsprechen muss. Dies senkt die Hürden für das Laden zu Hause weiter und macht Erstattungsmodelle einfacher und zugänglicher.
Relevanz für Europa
Obwohl dieses Rundschreiben aus Deutschland stammt, ist es auch
auf europäischer Ebene von großer Relevanz. Die deutschen Leitlinien stellen eine
maßgebliche Auslegung der europäischen Mehrwertsteuer- und Bemessungsgrundsätze dar, die auf denselben EU-Rechtsvorschriften basieren wie in Ländern wie Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Spanien.
Damit ist das Dokument eine wichtige
Referenz für eine einheitliche Anwendung in ganz Europa und ein starkes Signal, dass andere Mitgliedstaaten dieser Entwicklung folgen könnten.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Mobilitätsanbieter?
Für Arbeitgeber mit Elektro-Firmenwagen bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung der Verwaltung:
— Einfachere Erstattungsprozesse
— Weniger Hardware-Anforderungen
— Größere Flexibilität bei Ladelösungen für zu Hause.
Für Anbieter von Mobilitäts- und Ladelösungen unterstreicht dies die Bedeutung einer
zuverlässigen Datenverarbeitung und -integration, wobei Fahrzeugdaten eine immer zentralere Rolle spielen.
Möchten Sie mehr erfahren?
Das offizielle Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums kann
hier eingesehen werden.
1 Personenkraftwagen M1 und leichte Nutzfahrzeuge N1